ECGT – Verbraucherstärkungs-Richtlinie

Was ist ECGT?

Die ECGT bewirkt eine starke Einschränkung für die Verwendung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit.

Die wesentlichste Vorgabe besteht darin, dass allgemeine Umweltaussagen (z.B. „umweltfreundlich“, „umweltschonend“ und „ökologisch“) weitgehend verboten werden, wenn keine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann.

Es wird verboten, das Wort  klimaneutral“ und ähnliche Aussagen zu verwenden, wenn die CO2-Emissionen durch Ausgleichszertifikate „reduziert“ wurden.

Es wird defacto verboten, Aussagen wie „Unser Unternehmen wird in 2040 Net-Zero sein“ zu tätigen. Solche Aussagen sind nur mehr mit ganz spezifischen, sehr schwer zu erlangenden, Nachweisen zulässig.  

Die ECGT ist bis 27.3.2026 in nationales Recht umzusetzen und ab 27.9.2026 anzuwenden. 

Wie geht es weiter?

Finden Sie heraus, ob die Richtlinie für Ihr Unternehmen gilt.