CSDDD – Lieferketten-Sorgfaltspflicht Richtlinie

Was ist CSDDD?

Die CSDDD verpflichtet Unternehmen, negative Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt in ihrer Wertschöpfungskette zu vermeiden, abzuschwächen oder zu beenden.

Die CSDDD gilt für EU-Unternehmen, die mehr als 1.000 Beschäftigte und einen jährlichen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro haben.

Für Nicht-EU-Unternehmen gilt sie, wenn diese mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz in der Union generiert haben.

Die Richtlinie sieht ein gestaffeltes Inkrafttreten in 3 Phasen vor.

Phase 1:
Für EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1.500 Millionen Euro Netto-Jahresumsatz sowie ausländische Unternehmen mit einem entsprechenden Umsatz gilt die Richtlinie bereits drei Jahre nach Inkrafttreten (d.h. ab Mitte 2027).

Phase 2:
Vier Jahre nach Inkrafttreten gilt sie für EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und über 900 Millionen Euro Netto-Jahresumsatz oder ausländische Unternehmen mit einem entsprechenden Umsatz (d.h. ab Mitte 2028).

Phase 3:
Nach fünf Jahren gilt sie für EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Millionen Euro Netto-Jahresumsatz oder ausländische Unternehmen mit einem entsprechenden Umsatz (d.h. ab Mitte 2029).

Im Wesentlichen ist die vorgelagerte Lieferkette (upstream) vom Anwendungsbereich umfasst, sofern sie im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder Dienstleistungen steht.

Downstream-Geschäftsbeziehungen sind erfasst, sofern sie in Bezug auf Vertrieb, Transport und Lagerung von Produkten in die Aktivitätenkette des Unternehmens eingebunden sind.

Die Entsorgung von Produkten ist explizit ausgenommen.

Downstream sind nur direkte Geschäftsbeziehungen umfasst, während upstream weiterhin auch indirekte Geschäftspartner betroffen sind.

Unternehmen sind dazu verpflichtet, einen Klimaplan zu erstellen. Dieser soll eine Strategie beinhalten, wie das Unternehmen zur Erreichung des 1,5°C-Ziels beiträgt.

Bei Verstößen drohen Strafen bis zu 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes.

Außerdem sieht die Richtlinie bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflichten eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen und eine vollständige Entschädigung der betroffenen Personen vor.

Die Richtlinie muss 2 Jahre nach Inkrafttreten (2024) in nationales Recht umgesetzt werden.