CBAM –
CO2 Grenzausgleichsmechanismus

Was ist CBAM?

Durch CBAM soll erreicht werden, dass Unternehmen in EU-Ländern nicht durch die CO2 Steuern in der EU im globalen Wettbewerb benachteiligt werden.
Bestimmte Waren, die in Nicht-EU-Ländern unter hohem CO2 Ausstoß hergestellt werden, unterliegen zukünftig einem CO2 Zoll.
Damit sollen für EU-Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen wie für ihre Mitbewerber aus Nicht-EU-Ländern mit geringeren Klimazielen ermöglicht werden.

Seit 1.10.2023 gilt eine CBAM Berichtspflicht über folgende Warengruppen:

  • Zement
  • Elektrischer Strom
  • Düngemittel
  • Eisen und Stahl in unterschiedlichen Verarbeitungsstufen
  • Aluminium in unterschiedlichen Verarbeitungsstufen
  • Wasserstoff

Ab dem 1. Jänner 2026 beginnt die Kostenverrechnung der CO2-Emissionen.
Die Verpflichtungen sind grundsätzlich von allen Unternehmen einzuhalten, unabhängig von der Unternehmensgröße.
Die CABM Verordnung muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden, sondern ist direkt gültig.